Die Berufsunfähigkeitsrente entfällt!
Im Rahmen der Rentenreform wurden die gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu geregelt.
Das gilt seit 01. Januar 2001:
- Die bisherige Beruf- und Erwerbsunfähigkeitsrente entfällt, dafür wird eine zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt.
| Erwerbsunfähigkeit täglich | Rentenanspruch |
| 6 Stunden und mehr | keine Rente |
| 3 bis 6 Stunden | halbe Rente |
| unter 3 Stunden | volle Rente |
- Die Erwerbsminderungsrente ist nur auf den Gesundheitszustand abgestellt, d.h. die Verweisung auf alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist möglich.
- Die Berufunfähigkeitsrente im bisherigen Sinn erhalten ab 01.01.2001 nur noch vor dem 02.01.1961 geborene Personen. Alle anderen Versicherten haben keinen Berufsunfähigkeitsversicherungsschutz mehr. Außerdem wird auch für die 40-jährigen bei Berufunfähigkeit nur die halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt.
- Empfänger einer halben Erwerbsminderungsrente, die arbeitslos sind, weil kein Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente.
- Bei Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr wird eine Zurechnungszeit voll bis zum 60. Lebensjahr gewährt.
- Bei Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr wird die Rente um einen Rentenabschlag gekürzt. Er beträgt für jeden Monat des früheren Rentenbezugs 0,3%, max. 10,8%.
- Erwerbsminderungsrenten werden nur noch als Zeitrenten (Befristung 3 Jahre) gewährt. Sie können wiederholt werden. Leistung ab 7. Monat der Erwerbsminderung.
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